Kommunale Mandatsträgerhaftung in NRW

Die Mitglieder der kommunalen Vertretungsorgane sind keine Beamten im staatsrechtlichen Sinn, gleichwohl als Beamte im amtshaftungsrechtlichen Sinn, mithin als Amtsträger/Amtswalter anzusehen (BGH NJW 1989, 976 (978)). In Ermangelung des staatsrechtlichen...

Haftung von Vorständen bayerischer Sparkassen gegenüber der Sparkasse ist durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (BaySpkG) geprägt und damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

„Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.1980 (II ZR 182/79) unter Anwendung des Sparkassengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2.07.1975 entschieden hat, der Widerruf der Bestellung zum Mitglied und Vorsitzenden des...