„Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.1980 (II ZR 182/79) unter Anwendung des Sparkassengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2.07.1975 entschieden hat, der Widerruf der Bestellung zum Mitglied und Vorsitzenden des Vorstandes einer Sparkasse sei keine hoheitliche Maßnahme, sondern ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilender körperschaftlicher Akt ähnlich einer Abberufung nach § 84 Abs. 3 AktG, mit dem die auf dem Dienstvertrag beruhende Organstellung ein Ende gefunden habe, so kann dem jedenfalls unter der Geltung des Sparkassengesetzes für das Land Bayern nicht zugestimmt werden. Die Organstellung des Vorstandes bayerischer Sparkassen als öffentliche Behörde beruht nicht auf dem privaten Dienstvertrag zwischen dem Gewährträger und dem Vorstandsmitglied gemäß Art. 12 Abs. 2 BaySpkG, sondern auf dem hiervon zu trennenden Bestellungsakt der Sparkasse, der (anders als der bloße Dienstvertrag) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.“

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2008 (4 W 72/08)