Ein Krankenkassen-Vorstand hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer Verletzung seiner Pflicht erwächst, seine Krankenkasse zutreffend über ihre Vermögenssituation zu informieren.

Der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wird nicht von spezielleren sozialrechtlichen Regelungen verdrängt. Der in Betracht kommende § 42 SGB IV, der für die Haftung auf die Regelungen über Amtspflichtverletzungen verweist, findet nach seinem Wortlaut nur auf „Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane“ Anwendung. Nach § 31 Abs 3a Satz 1 SGB IV handelt es sich bei dem „hauptamtlichen“ Vorstand einer Krankenkasse, wie es die Beklagte bei der BKK Leuna war, nicht um ein solches Selbstverwaltungsorgan, welches Haftungsprivilegierungen in Anspruch nehmen kann.

BSG, Urteil vom 05.05.2009 (B 1 KR 9/08 R)