Von einem bedingten Vorsatz ist auszugehen, wenn Gemeinderatsmitglieder bei der Beschlussfassung über das zu erteilende gemeindliche Einvernehmen entgegen dem Votum der übergeordneten Fachbehörde das erforderliche Einvernehmen verweigern. Haben die Fachbehörden das Bauvorhaben einstimmig als zulässig beurteilt und wurden die Gemeinderatsmitglieder ausdrücklich auf das Risiko erheblicher Vermögensschäden des Bauwilligen sowie auf die Möglichkeit der Entstehung von Schadensersatzansprüchen im Fall einer objektiv unberechtigten Versagung des gemeindlichen Einvernehmens hingewiesen und haben die Gemeinderatsmitglieder jedoch der bloßen Verhinderung des Bauvorhabens in ihrer Gemeinde absoluten Vorrang vor jeglichen anderen Interessen eingeräumt, haben sie die Schädigung des Bauwilligen billigend in Kauf genommen.
OLG Naumburg, OLG-Report 2009, 410