Der BGH hat mit Urteil vom 20.09.2010 entschieden, dass die Mitglieder eines sog. „fakultativen“ Aufsichtsrates dann nicht wegen einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbotes nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH durch den Geschäftsführer der GmbH haftet, wenn die verbotene Zahlung durch den Geschäftsführer der GmbH nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse, nicht aber zu einem Schaden der GmbH führt.

BGH, Urteil vom 20.09.2010 (II ZR 78/09)