Kommunale Mandatsträgerhaftung in NRW

Die Mitglieder der kommunalen Vertretungsorgane sind keine Beamten im staatsrechtlichen Sinn, gleichwohl als Beamte im amtshaftungsrechtlichen Sinn, mithin als Amtsträger/Amtswalter anzusehen (BGH NJW 1989, 976 (978)). In Ermangelung des staatsrechtlichen...