„Fügt ein ehrenamtlich tätiger Verbandvorsitzender seinem Zweckverband einen Schaden zu, so richtet sich die Haftung im sog. Innenverhältnis mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis, auf das die §§ 662 ff. BGB entsprechende Anwendung finden. Ausgehend davon haftet ein Verbandsvorsitzender entsprechend § 276 BGB sowohl für vorsätzliche als auch für fahrlässige Pflichtverletzungen; davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Übt der Vorsitzende eines Zweckverbands neben dieser ehrenamtlichen Tätigkeit zugleich ein Amt als kommunaler Wahlbeamter i.S.v. §§ 158 ff. SächsBG aus (etwa als Bürgermeister oder Landrat), wirkt sich dies auf seine Haftungsverpflichtung gegenüber dem Zweckverband jedenfalls nicht unmittelbar aus. Soweit § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG die Schadensersatzpflicht von Beamten auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt, betrifft dies nur die Haftung gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn, also nicht auch die Haftung eines Zweckverbandsvorsitzendem gegenüber dem Zweckverband….“

SächsOVG, Beschluss vom 15.02.2006 (Az. 4 B 952/04)

Anmerkung:
Das Zweckverbandsrecht der Länder enthält keine Haftungsnormen für Verwaltungsräte. Eine entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Normen §§ 116, 93 AktG wird zwar desöfteren vorgeschlagen. Dies scheint aber insofern zu weitgehend, als der Verwaltungsrat eines Zweckverbandes im Vergleich zur Aktiengesellschaft nur eine beschränkte Überwachungspflicht zukommt. Eine Haftung ist nach dem o.g. Beschluss jedoch nicht auszuschließen. Im Falle einer Haftung sollte aber dann auch der kommunale Freistellungsanspruch zugunsten der Verwaltungsräte greifen.