Auszug aus BGH, Urteil vom 29. 7. 1999 (III ZR 234/97):
„Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend herangezogenen „Altlasten-Rechtsprechung“, die Bodenverseuchungen mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen betrifft (BGHZ 106, 323; 108, 224; 109, 380; 110, 1; 113, 367; 117, 363; 121, 65; 123, 363; Urteil vom 25. Februar 1993 – III ZR 47/92) das Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten, stets als drittbezogen gewertet. Es soll nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen, sondern bezweckt zugleich den Schutz gerade der Personen, die in dem konkreten von der jeweiligen Bauleitplanung betroffenen Plangebiet wohnen oder arbeiten werden. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen zumindest aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohen. Dieser Personenkreis ist daher „Dritter“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Adressat der genannten Amtspflichten (BGHZ 106, 323, 325 ff.; 109, 380, 388 ff.). Die Verpflichtung, Gefährdungen dieser Art aufzuklären und Gesundheitsrisiken für die zukünftigen Bewohner des Plangebiets auszuschließen, trifft neben den Bediensteten der Gemeinde auch die Mitglieder des Gemeinderats, die bei dem Beschluss über den Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn tätig werden (BGHZ 106, 323, 329 f.).“