Die Frage, ob Versicherer für die Corona-bedingten Betriebsschließungen von Gaststätten und Hotels aus einer Betriebsschließungsversicherung leisten müssen, ist seit geraumer Zeit Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Das Landgericht München I hat sich in einem ersten Urteil auf die Seite des Versicherungsnehmers gestellt (Urteil vom 01.10.2020, 12 O 5895/20). Danach muss der Versicherer EUR 1.014.000,00 zahlen.

Die meisten Betriebsschließungsversicherer
verweigerten die Leistung: Corona sei in den Versicherungsbedingungen nicht
aufgeführt, außerdem habe nicht die zuständige Behörde, also das
Gesundheitsamt, die Schließung verfügt, sondern die Staatsregierung; die
Versicherung gelte zudem nur für den Fall, dass in dem konkreten Betrieb eine
Erkrankung auftrete, nicht bei einer präventiven,
flächendeckenden Schließung.

Dieser Argumentation wollte die 12. Zivilkammer des Landgerichts nicht folgen. In den Versicherungsbedingungen sei zwar eine Liste der erfassten Krankheiten enthalten – diese sei aber unvollständig, das Infektionsschutzgesetz sei in den vergangenen 20 Jahren mehrfach geändert worden, neue Krankheiten und Erreger seien hinzugefügt worden. Dem Versicherungsnehmer sei es nicht zuzumuten, die Liste in den Versicherungsbedingungen mit jener des Infektionsschutzgesetzes zu vergleichen, um herauszufinden, welche Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst seien – eine solche Regelung sei intransparent (hierzu bereits).

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung
stellte das Gericht auch klar, dass weder Kurzarbeitergeld noch staatliche
Corona-Liquiditätshilfen den Anspruch des Gastwirts minderten, da es sich dabei
nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Anders hatte bisher das OLG Hamm (Urteil vom 15.07.2020, 20 W 21/20) entschieden. Dieses hatte den Deckungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung gegen Erreger wie COVIDd-19 abgelehnt, wenn dieser nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sei. Das letzte Wort wird wohl der BGH haben.

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