Am 14.12.2023 haben sich Europäisches Parlament, EU-Kommission und Europäischer Rat über die EU-Lieferketten-Richtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) geeinigt. Damit bringt die EU eine eigene, noch weiter reichende Richtlinie als das deutsche Pendant, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das seit dem 1.1.2023 gilt, auf den Weg.
Von der CSDDD erfasst sein sollen laut Angaben des EU-Parlaments Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von über EUR 150 Millionen. Die Pflichten sollen auch für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern mit einem Umsatz von mehr als EUR 40 Millionen gelten, wenn mindestens 20 Millionen davon in bestimmten Risikosektoren verdient werden. Das LkSG sieht derzeit noch einen sektorübergreifenden Anwendungsbereich bei Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten vor. Ab dem 1.1.2024 reduziert sich diese Zahl auf 1.000 Beschäftigte.
Ähnlich wie das LkSG soll die CSDDD die erfassten Unternehmen dazu verpflichten, Nachhaltigkeitsrisiken zu identifizieren, Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen und etwaigen Schädigungen abzuhelfen. Größere Unternehmen müssen zudem einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.
Auch bei Sanktionen im Falle von Verstößen ist die CSDDD strenger als das LkSG, welches in § 24 zwar auch Geldbußen vorsieht. Die maximale Höhe beläuft sich hier auf zwei Prozent des Jahresumsatzes. Durch die CSDDD sollen Geldbußen in Höhe von bis zu fünf Prozent des weltweiten Umsatzes verhängt werden und es ist ein „naming and shaming“ vorgesehen. Das heißt, dass die Namen der sorgfaltswidrig handelnden Unternehmen öffentlich bekannt gemacht werden. Landes- und EU-Recht sehen vor, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten auch im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe Berücksichtigung finden.
Spannend wird die Frage bleiben, wie sich Verstöße zivilrechtlich auswirken. Der deutsche Gesetzgeber hat bisher von einer ausdrücklichen Normierung abgesehen. Die EU lässt es nunmehr zu, dass lokal Geschädigte gegen die Mutterunternehmen am Ende der Lieferkette in Europa auf Schadensersatz klagen können.