Viele Versicherer bieten dem Versicherungsnehmer im Schadenfall neben der Regulierung auch Assistance-Leistungen an. Dazu gehört oft auch die Empfehlung einer geeigneten Sanierungsfirma, die beschädigte Gegenstände und Gebäudeteile fachgerecht und kostengünstig wieder instand setzt. Doch wer haftet, wenn die empfohlene Firma mangelhaft arbeitet oder gar weitere Schäden verursacht? Ein Überblick zur aktuellen Rechtslage.

Versicherer werben gerne mit Assistance-Leistungen, die im Schadenfall dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört auch die Empfehlung von Fachfirmen, die den Schaden beheben können. Beispielsweise empfiehlt der Gebäudeversicherer bei einem Brand eine spezielle Sanierungsfirma. Oder der Hausratversicherer schlägt bei einem Leitungswasserschaden einen Handwerker für die anstehende Reparatur vor. Grundsätzlich eine durchaus sinnvolle Zusatzleistung des Versicherers. Ärgerlich sind jedoch die Fälle, in denen die empfohlene Fachfirma ihren Arbeitsauftrag mangelhaft ausführt und eventuell sogar noch weitere Schäden verursacht. Hier stellt sich die Frage, ob auch der „vermittelnde“ Versicherer dafür einstehen muss.

Leistungspflichten des Versicherers
Es steht außer Zweifel, dass sich der Versicherer schadensersatzpflichtig macht, wenn er im Rahmen der Regulierung eines eingetretenen Versicherungsfalls schuldhaft eine Pflicht verletzt, die ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegt. Dies gilt insbesondere für Fälle der verzögerten Regulierung (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021 – 8 U 3174/20), aber auch für andere Pflichtverletzungen. Die bei Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 1 Satz 1 VVG zu erbringende Leistung besteht jedoch grundsätzlich in einer Entschädigung durch Geldzahlung. Es besteht also keine Pflicht zur Instandsetzung oder Wiederbeschaffung.
Beauftragt ein Hausrat- oder Gebäudeversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Unternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handelt er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt oder sich darum kümmert, will er die Reparatur nicht als eigene Vertragspflicht und auf eigenes Risiko durchführen (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 – 8 U 597/94). Er will lediglich die Reparatur beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

Auftraggeber der konkreten Arbeiten ist in der Regel der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherer. Dieser will die Reparaturleistung nicht an sich ziehen, sondern den Handwerker lediglich anweisen, mit dem Versicherungsnehmer einen Werkvertrag über die Reparatur abzuschließen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg schuldete der Versicherer aus der von ihm übernommenen Beauftragung der Sanierungsfirma lediglich die sachgerechte Auswahl eines für die Sanierung geeigneten Unternehmens. Allein die Empfehlung eines Unternehmens durch den Versicherer, wie sie häufig aus Kostenersparnisgründen erfolgt, macht dieses noch nicht zum Erfüllungsgehilfen des Versicherers (so bereits Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 26. 9. 2011 – 3 U 48/10).

Fazit
So gesehen ist die Situation für den Versicherungsnehmer natürlich ernüchternd. Er ist froh, dass er für die Beseitigung eines versicherten Schadens vom Versicherer schnell einen vermeintlichen Experten empfohlen bekommt – muss sich aber selber darum kümmern, wenn dieser schlecht arbeitet und eventuell sogar noch weitere Schäden verursacht.Umgekehrt wird es im Schadenfall oft schwierig sein, den Versicherer davon zu überzeugen, dass der Versicherungsnehmer selbst eine Sanierungsfirma zur Hand hat, die aber möglicherweise teurer ist als die vom Versicherer empfohlene Firma. Dann stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht die Frage, ob sich der Versicherungsnehmer auf eine ihm leicht und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss.