Die Vertrauensschadenversicherung schützt versicherte Unternehmen vor Vermögens­schäden, die durch kriminelle Handlungen von außenstehenden Dritten oder Mitarbeiter­innen und Mitarbeitern vorsätzlich verursacht werden. Problematisch ist insbesondere die Feststellung eines unmittelbaren Schadens.

Im vorliegenden Fall hatte ein langjähriger Mitarbeiter für seinen Arbeitgeber im Rahmen nicht autorisierter Devisen- und Devisentermingeschäfte mit Schweizer Franken gehandelt. Als die Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs von 1,20 Franken je Euro aufhob, führte dies zu einem „Frankenschock“ und der plötzlichen starken Aufwertung der Schweizer Währung. Der Kurs fiel deutlich und erreichte erst drei Jahre später wieder das alte Niveau. Das Unternehmen habe in der Folge einen Schaden von fast EUR 34 Millionen erlitten. Der Versicherer lehnte die Schadenregulierung ab.

Das OLG Düsseldorf gab dem Versicherer recht. Bedingungsgemäß wird nur der unmittelbare Schaden ersetzt. Unmittelbar schadensursächlich seien nicht die Spekulationsgeschäfte des Mitarbeiters gewesen, sondern die völlig unerwartete Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank. Ferner hätten sich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges oder sogar strafbares Verhalten des Mitarbeiters ergeben. Zudem würde der Ausschluß in den AVB für Finanzinstrumente greifen, worunter auch Devisen- und Devisentermingeschäfte fallen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 (4 U 57/19)

Die Beschränkung auf den unmittelbaren Schaden dient dazu, die ersatzfähigen Schadenspositionen in Höhe und Umfang auf das kalkulatorisch vertretbare Minimum einzugrenzen. Durch die Ausgestaltung als primäre Risikobeschreibung muss der Versicherungsnehmer den Beweis führen, dass der Schaden unmittelbar aus der schadenstiftenden Handlung resultiert. Eine gesetzliche, von der Rechtsprechung entwickelte oder in der Literatur anerkannte Definition des Begriffs „mittelbarer Schaden“ gibt es nicht (siehe auch „Im Dickicht der Vertrauensschadenversicherung„)

Zum Zusammenspiel zwischen Vertrauensschadenversicherung und die D&O-Versicherung: Artikel