Am 7. Januar 2020 wurde von der Expertenkommission ein neuer Musterkodex des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) veröffentlicht. Vielfach gibt es dazu Abweichungen in den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowohl auf Bundesebene als auch in den jeweiligen Bundesländern.

In Deutschland wurden seit dem Jahr 2005 verschiedene PCGKs etabliert. Ein Public Corporate Governance Kodex soll eine Zusammenstellung von Grundsätzen zur verantwortungsvollen Steuerung, Leitung und Aufsicht von und in öffentlichen Unternehmen sein, die sich in der Praxis und nach wissenschaftlichen Analysen einschlägig bewährt haben.

Alle Corporate Governance Codeces beinhalten auch Regelungen für den Abschluss einer D&O-Versicherung.

Die folgenden Auszüge mit D&O-Relevanz finden Sie im aktuellen Muster des PCGK:

4.7. Aufwandsentschädigung, Vergütung und Haftung

Die Gesellschafterversammlung soll prüfen und entscheiden, ob für das Aufsichtsorgan eine Vermögenshaftpflichtversicherung (sog. Directors & Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung) abgeschlossen wird. Soweit eine D&O-Versicherung für das Aufsichtsorgan abgeschlossen wird, soll ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens, aber nur bis maximal zur Höhe von 25 Prozent der jährlichen Vergütung des Mitglieds vereinbart werden. Sofern für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsorgans keine oder eine geringe Vergütung gezahlt wird, kann ein geringerer Selbstbehalt vereinbart oder darauf verzichtet werden.

Die Entscheidung und ihre Begründung insbesondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O-Versicherung für das Aufsichtsorgan sollen dokumentiert werden.

Eine D&O-Versicherung für das Aufsichtsorgan soll nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgeschlossen werden.

ferner:

6.5  Haftung

Schließt das Unternehmen eine Vermögenshaftpflichtversicherung (Directors & Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung) für das Geschäftsführungsorgan ab, soll dies nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung geschehen.

Wird eine D&O-Versicherung für das Geschäftsführungsorgan abgeschlossen, soll ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis maximal zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Mitglieds des Geschäftsführungsorgans vorgesehen werden.

Die Entscheidung und ihre Begründung insbesondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O-Versicherung sollen dokumentiert werden.

Im Versicherungsvertrag soll vereinbart werden, dass im Schadensfall die Leistungen zum Ersatz des dem Unternehmen entstandenen Schadens unmittelbar an das Unternehmen erfolgen.

Als Vertrag zugunsten Dritter zahlt die D&O-Versicherung grundsätzlich eine Entschädigungsleitung an die versicherte Person. Hier fordert der PCGM eine Direktzahlung an das geschädigte Unternehmen. Bei Befolgung des PCGM dürfte bei vielen D&O-Versicherungen für öffentliche Unternehmen Handlungsbedarf bestehen (s.a. dazu link)

Mittlerweile wird in dem Musterkodex nur noch ein Selbstbehalt für das Geschäftsführungsorgan empfohlen, nicht aber mehr für den Aufsichtsrat!

Nichts desto trotz schreibt der PCGK vor, dass die Entscheidung und die Begründung insbesondere der Zweckmäßigkeit einer D&O-Versicherung dokumentiert werden soll, er sagt aber nicht, wie die Zweckmäßigkeit zu definieren ist.

Auf wessen Sichtweise kommt es hinsichtlich der Zweckmäßigkeit an?

  • Die Versicherungsnehmerin, die eher den Bilanzschutz im Fokus hat und unter Umständen die Fürsorgepflicht für ihre Angestellten?
  • Oder auf die Sichtweise der zu versichernden Personen (Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Leitende Angestellte), die eher den Blick auf ihre Existenzabsicherung und ihren Reputationsschutz legen?

Dementsprechend kann auch der Umfang des Versicherungsschutzes variieren. Leider tragen die marktüblichen D&O-Bedingungswerke den besonderen Risiken und Rechtslagen von öffentlichen Unternehmen fast ausnahmslos keine Rechnung. Entsprechend gibt es Anpassungsbedarf.