Am gestrigen Tage wurde der neue Deutsche Public Corporate Governance-Musterkodex (D-PCGM) von der Expertenkommission unter dem Wissenschaftlichen Vorsitz von Prof. Dr. Ulf Papenfuß veröffentlicht.

Der Public Corporate Governance Kodex gilt für Gebietskörperschaften und alle Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gebietskörperschaft mehrheitlich unmittelbar beteiligt ist.

Für die D&O-Versicherung von Interesse sind insbesondere die folgenden Regelungen:

Für die Geschäftsführung: Ziffer 6.5

„Schließt das Unternehmen eine Vermögenshaftpflichtversicherung (Directors & Officers- Versicherung, kurz D&O-Versicherung) für das Geschäftsführungsorgan ab, soll dies nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung geschehen.

Wird eine D&O-Versicherung für das Geschäftsführungsorgan abgeschlossen, soll ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis maximal zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Mitglieds des Geschäftsführungsorgans vorgesehen werden.

Die Entscheidung und ihre Begründung insbesondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O- Versicherung sollen dokumentiert werden.

Im Versicherungsvertrag soll vereinbart werden, dass im Schadensfall die Leistungen zum Ersatz des dem Unternehmen entstandenen Schadens unmittelbar an das Unternehmen erfolgen.“
(Anmerkung: Als Vertrag zugunsten Dritter zahlt die D&O-Versicherung grundsätzlich eine Entschädigungsleitung an die versicherte Person. Hier fordert der PCGM eine Direktzahlung an das geschädigte Unternehmen. Bei Befolgung des PCGM dürfte bei vielen D&O-Versicherungen für öffentliche Unternehmen Handlungsbedarf bestehen.)

Für das Aufsichtsorgan: Ziffer 4.7

„Die Gesellschafterversammlung soll prüfen und entscheiden, ob für das Aufsichtsorgan eine Vermögenshaftpflichtversicherung (sog. Directors & Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung) abgeschlossen wird. Soweit eine D&O-Versicherung für das Aufsichtsorgan abgeschlossen wird, soll ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens, aber nur bis maximal zur Höhe von 25 Prozent der jährlichen Vergütung des Mitglieds vereinbart werden. Soweit für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsorgans keine oder eine geringe Vergütung gezahlt wird, kann ein geringerer Selbstbehalt vereinbart oder darauf verzichtet werden.

Die Entscheidung und ihre Begründung insbesondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O- Versicherung für das Aufsichtsorgan sollen dokumentiert werden.

Eine D&O-Versicherung für das Aufsichtsorgan soll nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgeschlossen werden.“