Vertrauensschadenversicherung schützt vor Angriffen von innen und von außen
Die Vertrauensschadenversicherung (VSV) ist die einzige Versicherung, bei der ein vorsätzliches kriminelles Handeln nicht deckungsschädlich ist. Die unerlaubte Handlung ist hier sogar eine Voraussetzung, damit der Versicherer zahlt. Die VSV schützt Unternehmen vor Schäden, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Vertrauenspersonen verursacht werden. Als Vertrauenspersonen gelten sämtliche Mitarbeiter des Versicherungsnehmers: Vom Vorstand über den Geschäftsführer bis hin zu Aushilfen und Zeitarbeitern. Weiterhin zählen dazu externe Dienstleister und Fremdpersonal, die im Auftrag eines versicherten Unternehmens auf dessen Betriebsgelände tätig sind. Auch IT-Dienstleister, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gehören zu den Vertrauenspersonen, selbst wenn diese außerhalb der Geschäftsräume des versicherten Unternehmens tätig sind.

Nachweisprobleme in der Vertrauensschadenversicherung
Für die Vertrauensschadenversicherung bestehen keine speziellen gesetzlichen Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) oder anderen Gesetzen. Auch gibt es keine Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft). Die am Markt angebotenen Bedingungswerke unterscheiden sich daher in vielen Punkten elementar. Grundsätzlich ist die vorsätzlich unerlaubte Handlung das Kernstück jedes Vertrauensschadens. Laut den VSV-Versicherungsbedingungen gehören dazu Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Computerbetrug oder Veruntreuung. Auch wenn die Anlehnung an oben genannte Delikte im ersten Moment ganz einfach klingt, so ergeben sich vielfach Schwierigkeiten, dem Täter die schädigenden Handlungen nachzuweisen.

Folgende Nachweisprobleme treten in der Praxis häufig auf:

1) Der Schädiger muss vorsätzlich gehandelt haben. Hier ist oft eine Abgrenzung zu einem grob fahrlässigen Handeln des Schädigers schwierig. Bei Vermögensstraftaten durch Dritte, die neben Vertrauenspersonen auch versichert sind, ist es teilweise erforderlich, dass eine Strafanzeige gestellt und das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis dem Versicherer vorgelegt wird. Die Ermittlungen sind aber oft langwierig, was eine Regulierung erheblich verzögert.

2) Bei nicht namentlich identifizierbaren Tätern zahlt der Versicherer in der Regel dann, wenn sich aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall ist. Doch was ist unter einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen? Wann hat der Versicherungsnehmer den erforderlichen Nachweis erbracht und Anspruch auf die versprochene Leistung?Dies ist in der Literatur umstritten. Eine Schadenszufügung sollte nicht erst dann als bewiesen angesehen werden, wenn „keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft bestehen“. Vielmehr sollte es zum Nachweis ausreichen, dass gewichtige Verdachtsmomente vorhanden sind. Bei einem nicht identifizierten Täter kann der Versicherungsnehmer naturgemäß nur wenige Fakten vorlegen. Es sollte daher genügen, wenn er darlegt, dass ein Vermögensschaden eingetreten ist, sich die Entstehung des Vermögensschadens nicht durch die übliche Geschäftstätigkeit erklären lässt und dass Verdachtsmomente bestehen, die eine rechtswidrige Zufügung des entstandenen Schadens nahelegen.

3) Nach einigen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer eine vorläufige Entschädigung, sofern beim Zivil- beziehungsweise Arbeitsgericht eine Klage eingereicht worden ist oder eine Strafverfolgungsbehörde Anklage erhoben hat. Aus der Klage/Anklageschrift muss sich dabei die Höhe des Schadens ergeben oder es muss ein konkret beziffertes Schuldanerkenntnis vorliegen. Zudem muss der zugrunde gelegte Sachverhalt ein Vertrauensschaden im Sinne der Versicherung sein. Die Zahlung erfolgt dann unter Vorbehalt. Eine Rückforderung ist möglich, wenn nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kein versicherter Schaden festgestellt werden kann.Oftmals werden aber Verfahren gar nicht ausgeurteilt, sondern auf andere Weise beendet. So entstehen aufgrund der strengen Beweislastregeln in der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit häufig Beweisprobleme, die die Praxis durch Bildung von Quoten innerhalb eines Vergleichs löst (vgl. W. Schneider in: Höra, Münchner AnwHB Versicherungsrecht, § 29). Problematisch ist auch, wenn die Verurteilung im Strafverfahren geringer ausfällt als angeklagt, weil das Gericht nur einen Teil ausurteilt. Manch ein VSV-Versicherer zieht sich dann auf das Urteil zurück und zahlt nur das, was auch ausgeurteilt wurde. Andere Versicherer nehmen Akteneinsicht, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass die Taten nur zum Teil verfolgt wurden.

4) Der unkomplizierteste Weg ist es, wenn der Täter ein Schuldanerkenntnis abgibt. Gerade unmittelbar nach Entdeckung der Tat ist der Schädiger oftmals bereit, ein solches Schuldanerkenntnis abzugeben. Dabei ist jedoch auf die Form zu achten. Selbst wenn die Versicherungsbedingungen dies nicht ausdrücklich vorsehen, bestehen manche Versicherer auf ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis beziehungsweise generell auf einen rechtskräftigen Titel.

Fazit
Neben den dargestellten Nachweisproblemen kommt es oft auch zu Diskussionen mit dem Versicherer, wenn es darum geht, was ein unmittelbarer Schaden (versichert) und was ein mittelbarer Schaden (in der Regel nicht versichert) ist. Die Vertrauensschadenversicherung leitet ihre Namensgebung an sich von den versicherten Vertrauenspersonen ab. Die Regulierungspraxis zeigt aber, dass auch der Versicherungsnehmer dem Versicherer vertrauen muss, den Schaden vernünftig zu regulieren. Hier ist der Versicherungsmakler gefragt.

(s.a. VSMA Newsletter Oktober 2022)