Die ehemalige Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn Barbara Dieckmann und der ehemalige Stadtdirektor Arnold Hübner müssen wegen grob fahrlässiger Verletzung ihrer beamtenrechtlichen Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Errichtung des World Conference Centers Bonn (WCCB) Schadensersatz in Höhe von jeweils 1 Mio. Euro zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 10.09.2020 in den Parallelverfahren entschieden (19 K 4769/18 und 19 K 4770/18).

Grundlage für beide Klagen war § 48 BeamtStG:

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Zwar habe der Rat der Bundesstadt Bonn Frau Dieckmann zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede im Rahmen der Eigenkapitalvorfinanzierung ermächtigt. Dieser Ratsbeschluss sei jedoch rechtswidrig und damit unwirksam, weil er unter Verletzung des Informationsanspruchs der Ratsmitglieder ergangen sei. Die Beschlussvorlagen für den Rat hätten nicht erkennen lassen, dass die Erhöhung erneut eine Haftung für Eigenkapital umfasste. Dies habe sie als Oberbürgermeisterin jedoch wissen müssen, so die Richter.

Dickmann habe damit „grob fahrlässig“ ihre Dienstpflichten aus § 48 BeamtStG verletzt, wodurch der Stadt ein „kausaler Schaden“ entstanden sei, heißt es in dem Urteil (19 K 4769/18).

Die Verletzung einer Dienstpflicht gem. § 48 Satz 1 BeamtStG durch den Stadtdirektor (19 K 4770/18) liege ebenfalls im Abschluss einer Nebenabrede zur Eigenkapitalvorfinanzierung im März 2007 ohne nochmalige Abstimmung des geänderten Vertrags mit Rat und Bezirksregierung. Dem Stadtdirektor sei bekannt gewesen, dass der Rat mit der Nebenabrede keine Haftung für einzubringendes Eigenkapital habe übernehmen wollen, was durch die unterzeichnete Nebenabrede letztlich bewirkt worden sei. Außerdem habe er sich mit der Haftungserweiterung über rechtliche Bedenken anderer Beamten aus der Kämmerei hinweggesetzt. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kommt zu dem Ergebnis, dass Rat und Bezirksregierung dem Geschäft bei hypothetisch pflichtgemäßer Befassung mit dem Vorgang wegen des erheblich erhöhten Schadenrisikos nicht zugestimmt hätten.

Damit basieren die richterlichen Überlegungen auf einem ähnlichen Prüfungsaufbau, wie es in der zivilrechtli­chen Organhaftung unter dem Prüfungspunkt „rechtmäßiges Alternativverhalten“ üblich ist.