Jüngst entschied das OLG Düsseldorf, dass der Anwalt seinen Mandanten nicht nur auf die Aussichtslosigkeit der Klage hinzuweisen, sondern ihn auch – ungefragt – darüber zu belehren hat, dass er mit dem Vorhaben, eine objektiv aussichtslose Klage mit einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers zu erheben, diesem gegenüber eine Obliegenheitsverletzung begehe, da die aussichtslose Rechtsverfolgung nicht „erforderlich“ im Sinne von § 125 VVG sei.

Das Urteil verkennt, dass der Versicherungsnehmer nur verpflichtet ist, dem Versicherer über Tatsachen zu unterrichten. Eine rechtliche Einschätzung zu den Erfolgssausichten hat er  bedingungsgemäß nicht abzugeben, auch nicht, wenn er anwaltlich vertreten wird. Die Prüfung der Erfolgsaussichten und etwaiger Rückfragen obliegt allein dem Rechtsschutzversicherer.
Entsprechend ist es auch abzulehnen, aus § 125 VVG bei seinem Rechtsschutzbegehren die Obliegenheit abzuleiten, keine Deckungsklagen für aussichtslose Rechtsverfolgung zu stellen und daraus eine Treuwidrigkeit abzuleiten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 (9 U 102/14)