Sanierungsgeschäftsführer (CROs, Interimsmanger), die in kriselnden Unternehmen eingesetzt werden, um eine Restrukturierung erfolgreich durchzuführen und eine Insolvenz abzuwenden, unterliegen strengen Haftungsregeln. Das OLG Brandenburg hat jüngst geurteilt, dass sich CROs nicht auf die besonderen Umstände der Krise berufen dürfen. Sie haften im Zweifel nach § 64 GmbHG ebenfalls für ausgehende Zahlungen, die die Insolvenzmasse schmälern.

Der 6. Senat willigte dem CRO als Sanierungsgeschäftsführer jedoch gerade einmal 2 Tage zur Einarbeitung zu. Nach dieser Frist müsse er ausreichend Kenntnisse über die finanzielle Situation der Gesellschaft erworben haben und sicherstellen, dass durch den Zahlungsverkehr keine Vermögensreduzierung eintritt. Im konkreten Fall waren die Bemühungen des Sanierungsgeschäftsführers nicht mit Erfolg gekrönt gewesen. Der Insolvenzverwalter hatte den CRO persönlich im nachfolgenden Insolvenzverfahren auf Zahlung von EUR 124.493,00 in Anspruch genommen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016 (Az. 6 U 123/13)