Die Regulierung von einem Betriebsunterbrechungsschaden ist sowohl in der Sach- als auch in der Cyberversicherung in der Regel recht komplex. Das betrifft nicht nur die Evaluierung, sondern auch den angestrebten und vertraglich vermeintlich vereinbarten Deckungsschutz durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

In der Praxis kommt es immer wieder im Schadenfall zu denselben Missverständnissen. Grundlegende Erkenntnis ist dabei, dass nicht der Umsatzausfall mit dem versicherten Betriebsunterbrechungsschaden gleichzusetzen ist, sondern der Ertragsverlust ist versichert.

Fortlaufende Löhne und Gehälter, Kosten des Managements und Mieten als Betriebsunterbrechungsschaden?
Oft wird relativ schnell von Seiten des versicherten Unternehmens als eine wesentliche Schadengröße eine Liste mit fortlaufenden Kosten zur Erstattung eingereicht, indem vor allem die fortlaufenden Löhne und Gehälter während der Betriebsunterbrechung geltend gemacht werden. Hierbei gilt es jedoch mit einem häufig auftretenden Missverständnis aufzuräumen: Überstunden und Zusatzlohnkosten, die durch den Ausfall entstanden sind, werden erstattet.

Fortlaufende Löhne und Gehälter, oder Mieten während des Stillstandes sind aber nur dann ein versicherter Ausfallschaden, wenn das betroffene Unternehmen einen Umsatzausfall belegen kann. Eine anteilige Erstattung ist dann möglich. Gehaltszahlungen an das Management sind in der Regel außertariflich und deren Überstunden gelten bereits als abgegolten, sodass eine anteilige Geltendmachung meist nicht möglich ist.

Deckungslücke für verlorene Forderungen?
Durch den Zusammenbruch der IT lassen sich oft buchhalterische Vorgänge nicht mehr nachvollziehen, d.h. Forderungen durch Verkäufe vor dem Schaden können nicht mehr eingefordert werden, da die Außenstände im IT-System nicht mehr wiederhergestellt werden können.

Manche Versicherungsbedingungen betrachten dies als Teil des Schadens. Manche Versicherer sehen darin wiederum keinen direkten Schaden, da es sich hierbei um Forderungen vor dem Schadenereignis handele. Einige Cyberversicherungsbedingungen erhalten Klarstellungen, dass sog. verlorene Forderungen explizit versichert sind.

Ist die kaufmännische oder technische Betrachtung des Ausfallschadens maßgeblich für die Dauer der Erstattungspflicht?
Um sich den Antworten auf die Frage zu nähern, ein Beispiel:

Während eines vierwöchigen IT-Ausfalls konnte ein Auftrag für eine Bestellung nicht angenommen und verarbeitet werden.  Wäre der Auftrag erfasst worden, wären das bestellte Produkt erst nach der durchschnittlichen Lieferzeit von mehreren Monaten ausgeliefert worden.

Bei diesem Szenario stellt sich die generelle Frage, wodurch der Ausfallschaden bedingungsseitig als beendet gilt. Infrage kommt eine kaufmännische oder technische Herleitung des Betriebsunterbrechungsschadens in den Cyberbedingungen. Mangels klarerer Regelungen begrenzen manche Versicherer ihre Erstattungspflicht auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung des technischen Unterbrechungszeitraums. Andere orientieren sich an der vereinbarten Haftzeit und erstatten den Ausfallschaden auch nach Wiederherstellung des technischen Unterbrechungszeitraums im Rahmen einer kaufmännischen Betrachtungsweise. Auch hier besteht oft Klarstellungsbedarf in den Versicherungsbedingungen.

Ebenfalls besteht oft Handlungsbedarf bei dem o.g. Szenario, wenn die Produktion und Auslieferung erst nach dem maximal vereinbarten Haftungszeitraum wiederaufgeholt werden kann. Hinzukommt, dass mit einer Wiederaufholung der Produktion möglicherweise auch andere Kunden oder Bestellungen verloren gehen. Insgesamt gilt es hier bereits bei Vertragsschluss mit dem Versicherer ein gemeinsames Deckungsverständnis zu erzielen und für den Schadenfall zu dokumentieren.

siehe auch: Im Bedingungsdickicht der Cyberversicherung