Ein selbständiger Drucker war mit einer Entscheidung seiner Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einverstanden und wollte diese verklagen. Sein Rechtsschutzversicherer verweigerte ihm die Leistung. Dies begründete der Versicherer damit, dass die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen nicht von dem von dem Kläger abgeschlossenen Rechtsschutzvertrag erfasst sei. Vereinbarungsgemäß würde nämlich ausschließlich Versicherungsschutz für vertragsrechtliche Auseinandersetzungen im privaten Bereich bestehen. Um eine solche würde es sich in seinem Fall nicht handeln. Nach Auffassung des LG Düsseldorf diene eine Berufsunfähigkeitsversicherung gerade aber der Abdeckung der privaten Kosten und der Sicherung des privaten Lebensstandards  und eine Leistung hieraus greife erst zu einem Zeitpunkt, der jenseits der ausgeübten beruflichen Tätigkeit liegt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2017 (9 O 30/17)