Das Oberlandesgericht München entschied, dass unabhängig von der Organstellung ein Risikoausschluss in der Arbeitsrechtsschutzversicherung für schuldrechtliche Ansprüche aus einem Geschäftsführerdienstvertrag besteht. Der Kläger und die Beklagte schlossen im Jahr 2001 einen Vertrag über eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger. Der Kläger begehrt Freistellung hinsichtlich anwaltlicher Vergütungsansprüche. Im Versicherungsvertrag war vereinbart, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person fungiert und in der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für diese handelt. Der Kläger und sein Arbeitgeber schlossen einen so bezeichneten Dienstvertrag, nach dessen Präambel beabsichtigt war, dass der Kläger in die Geschäftsführung des Arbeitgebers berufen werden soll. Dazu kam es nicht mehr. Der Kläger beauftragte vielmehr Rechtsanwälte mit der außergerichtlichen Beratung und Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber. Das Oberlandesgericht hat den Freistellunganspruch abgelehnt. Der Risikoausschluss des § 4 Abs.1 d ARB 75/01 umfasse auch schuldrechtliche Ansprüche aus einem Geschäftsführerdienstvertrag und zwar unabhängig davon, ob beim Eintritt es Schadensfalls eine Organstellung begründet oder noch gegeben sei.
OLG München, Urteil vom 08.03.2018 (14 U 4679/16)