„….Die Weigerung des Gemeinderates mögliche Schadenersatzansprüche gegen Rats- oder Ausschussmitglieder geltend zu machen, verstößt dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er die Vorgabe, sämtliche zur Verfügung stehenden Finanzmittel auszunutzen, missachtet. …..

Der Ratsbeschluss vom 31. Oktober 2007 verstößt gegen § 77 Abs. 2 GO NRW. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Zu den sonstigen Finanzmitteln zählen auch Einnahmen aus Schadensersatzforderungen nach § 43 Abs. 4 GO NRW. § 43 Abs. 4 lit. a) GO NRW bestimmt, dass, sofern die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden erleidet, die Ratsmitglieder haften, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 43 abs. 4 lit. a) GO NRW insbesondere eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder hier gegeben sind. Grundsätzlich haben sich Mitglieder eines Gemeinderates beziehungsweise Ausschusses bei ihrer Entschließung zu § 36 BauGB sorgfältig vorzubereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, den Rat ihrer Verwaltung oder die Empfehlungen von sonstigen Fachbehörden einzuholen bzw. notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige hinzuziehen…..“

VG Minden, Beschluss vom 26.05.2008, https://openjur.de/u/131405.html