Eine Haftpflichtversicherung hat die Gutachterkosten für ein von einem Geschädigten vorgerichtlich eingeholtes Gutachten auch dann zu übernehmen, wenn es sich letztlich als falsch erweist. Danach hätte der Versicherer nur dann nicht in die Pflicht genommen werden können, wenn der Kläger schuldhaft einen inkompetenten Sachverständigen beauftragt hätte.

AG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2009 (56 C 13409/07)