Ihre Werkshalle brennt nieder. Sie sind versichert und möchten eine neue Halle errichten. Neben dem Zeitwert ist in Ihren Versicherungsbedingungen auch der Ersatz des Neuwerts versichert. Den Zeitwertschaden zahlt die Versicherung direkt. Um die sogenannte Neuwertspitze zu erhalten (Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert), muss das Gebäude aber wiederhergestellt bzw. die Wiederherstellung sichergestellt sein. Dabei gelten Fristen, die Versicherungsnehmer oft vor praktische Probleme stellen.

Wiederherstellungsfrist in der Praxis schwer einzuhalten
Vermeintlich konkret regelt den Anspruch auf Erhalt der Neuwertspitze die sogenannte Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag. Dabei hat sich im Versicherungsmarkt ein Standard gebildet, von dem es jedoch immer wieder Abweichungen geben kann. So sieht zum Beispiel die „strenge Wiederherstellungsklausel“ folgende Regelung vor:

„Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.“

Die augenscheinlich lange Frist von drei Jahren zur Wiederherstellung ist in der Praxis oft schneller um, als es dem Versicherungsnehmer lieb ist. (Natürlich) streitet man mit dem Versicherer über die zu ersetzenden Kosten. Häufig wird ein Sachverständigenverfahren bemüht, welches die Versicherungsbedingungen sogar vorsehen. Die Kosten dafür übernimmt der Versicherer zwar meist, es dauert allerdings seine Zeit, bis ein solches Verfahren beendet ist. Zudem hängt die Entscheidung zum Wiederaufbau beim Versicherungsnehmer oft auch von der Höhe der Entschädigungsleistung ab. Dadurch kommt es faktisch zu einer zeitlichen Verzögerung. Bauvoranfragen und entsprechende Genehmigungsverfahren kosten ebenfalls Zeit.

Wiederherstellungsfrist ist eine Ausschlussfrist
Die vertragliche Wiederherstellungsfrist ist eine Ausschlussfrist, die nicht durch das Einleiten eines Sachverständigenverfahrens gehemmt wird! Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Anspruch auf die Neuwertentschädigung nicht mehr entstehen. Das gilt unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers. Zum Beispiel auch dann, wenn die fristgerechte Wiederherstellung daran scheitert, dass dem Versicherungsnehmer die Baugenehmigung verweigert wird. Es ist in den Versicherungsbedingungen nicht geklärt, was letztlich ausreicht, um die „Sicherstellung“ der Wiederherstellung aufseiten des Versicherers zu erfüllen. Auch die fristgerechte Baugenehmigung wurde von der Rechtsprechung schon einmal als notwendige Bedingung angenommen.

Modernisierungsmaßnahmen bei der Wiederherstellung
Da sich der Versicherungsnehmer nach allgemeinen Grundsätzen nicht bereichern soll, kann er keine Entschädigung verlangen, wenn er anstelle des zerstörten Gebäudes ein völlig andersartiges errichtet. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Sicherstellung der Wiederherstellung; anschließende Veränderungen stehen dem Anspruch auf die Neuwertspanne daher auch dann nicht entgegen, wenn diese erheblich sind. Die Wiederherstellungsklausel enthält allerdings auch kein Modernisierungsverbot. Die Anpassung an den technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung sollen nicht verhindert werden. Deshalb ist dem Zweck der Wiederherstellungsklausel hinreichend Rechnung getragen, wenn das neu errichtete Gebäude etwa die gleiche Gesamtgröße hat und etwa gleichartigen Zwecken dient.

Bei Verhandlungen frühzeitig Versicherungsmakler einschalten
So weit, so gut – bei Juristen heißt es immer: Zwei Juristen, drei Meinungen. Dieser Leitsatz gilt auch für technische Sachverständige. Technische Abstimmungen zwischen den Beteiligten beim geplanten Wiederaufbau dauern ihre Zeit. Deswegen binden Sie so schnell wie möglich den Versicherer und Ihren Versicherungsmakler bei Ihren Entscheidungen ein und haben Sie immer ein Auge auf die Ausschlussfrist. Sobald ein Ende dieser Frist droht, sollten Sie versuchen, den Versicherer zur einseitigen Verlängerung der Wiederherstellungsfrist zu bewegen. Gerichtliche Schritte helfen dabei allerdings meistens nicht. Auch hier ist vielmehr vor allem Ihr Versicherungsmakler gefragt. Zudem sollte der Versicherungsnehmer mit seinem Versicherungsmakler möglichst schnell klären, ob der Versicherer die geplante Wiederherstellung bedingungskonform akzeptiert.

(s.a. VSMA-Newsletter April 2022)