Im Vergleich zur organschaftlichen Innenhaftung sind Fälle der Außenhaftung in Deutschland eher selten, können aber durchaus erhebliche Ausmaße annehmen. So fordert das Finanzamt Pirmasens laut dem Pfälzischen Merkur EUR 9,2 Millionen von einem Geschäftsführer. Dabei soll es sich um Forderungen für nicht oder verspätet erbrachte Zahlungen einer oder mehrerer GmbHs an die Finanzbehörden handeln.
So haftet der Geschäftsführer einer GmbH z. B. wie hier persönlich für die ordnungsgemäße Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten (§§ 34, 69, 71 AO) oder aber auch für die nicht rechtzeitige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 266a StGB). Sofern solche Forderungen für die Finanzbehörde nicht anders einzutreiben sind, haften GmbH-Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen. Im Falle einer Nichterfüllung der Schuld kann das im weiteren Verlauf bis zur Insolvenz beider beteiligten Parteien führen.
Bei der Haftungsnorm des § 69 AO handelt es sich um eine verschuldensabhängige (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) und im Gegensatz etwa zur Haftung nach § 74 AO nicht gegenständlich beschränkte Haftung, so dass der Haftungsschuldner – Personenkreis nach §§ 34, 35 AO − ggf. mit seinem gesamten Vermögen einzustehen hat. Wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Haftung nach § 69 AO kann sie gegenüber dem Fiskus auch nicht abgedungen werden. Die Haftung nach § 69 AO hat zwar Schadensersatzcharakter, weil sich die Haftung auf den Betrag beschränkt, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurde, ist aber keine Schadensersatznorm. Deswegen sollten in einer D&O-Versicherung auch klarstellend vereinbart werden, dass Ansprüche aus § 69 AO mitversichert sind, da einige D&O-Versicherungen grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche abdecken.