Der Betriebsrat haftet grundsätzlich nicht als Organ für die Handlungen seiner Mitglieder. Mangels eigenen Vermögens könnten Dritte ohnehin keine Zahlungsansprüche gegen den Betriebsrat durchsetzen. Auch Haftungsansprüche gegeneines seiner Mitglieder sind an sich theoretischer Natur. Der BGH hat jedoch die Haftung der Betriebsratsmitglieder gegenüber einem von ihm beauftragten Beratungsunternehmen nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht im Sinne des § 179 BGB bejaht, da der Beratungsvertrag wegen Überschreitung der Mitbestimmungsrechte unwirksam war. Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung mit einem Beratungsunternehmen schließe, sei nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich sei und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gegen den Arbeitgeber habe. Denn nur in diesem Umfang sei der Betriebsrat vermögens- und daher auch rechtsfähig.

BGH, Urteil vom 25.10.2012 (III ZR 266/11)