Der Kläger war Vorstandsmitglied einer österreichischen Aktiengesellschaft (AG), die auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wurde. Der Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Anstellungsverhältnis entlassen. Dagegen klagt der Kläger parallel vor dem Landesarbeitsgericht. In diesem Verfahren macht die AG ihrerseits Schadensersatz geltend. Zudem schloss sich die AG einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter als Privatbeteiligte an.

Die beklagte D&O-Versicherung teilte dem Kläger mit, dass der Versicherungsvertrag aufgrund der Verschmelzung automatisch mit der Versicherungsperiode endete. Er gewährte dem Kläger Versicherungsdeckung für das strafrechtliche Verfahren Ermittlungsverfahren, nicht jedoch für die Abwehr der Schadenersatzforderung im Arbeitsgerichtverfahren, da diesbezüglich der Versicherungsfall gemäß dem claims-made Prinzip nach der Vertragsbeendigung eingetreten sei. Die zeitliche Abfolge war insofern unstreitig.

Der OGH schloss sich der Argumentation des Klägers an, dass die im Vertrag enthaltene Serienschaden einschlägig ist, wonach alle Versicherungsfälle, denen dieselbe Pflichtverletzung zugrunde liegt, als derselbe Versicherungsfall gelten.

Der Aufrechnungseinrede im Arbeitsgerichtsverfahren liegen gegen den Kläger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobene Vorwürfe zugrunde. Demnach sind alle Pflichtverletzungen, die zur Begründung der Aufrechnungseinrede herangezogen werden, auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Aufgrund dieser Identität der den beiden Versicherungsfällen zugrundeliegenden Pflichtverletzungen gelten sie als ein Schadenfall, der nach den Bedingungen mit dem ersten, also während der Dauer des Versicherungsvertrags, eingetreten ist.

OGH, Urteil vom 19.11.2015 (7 Ob 137/15w)