Die Klägerin ist eine Grundstücksgesellschaft, deren Alleinaktionärin die Landeshauptstadt Düsseldorf ist. Der Beklagte war zwischen 2001 und 2012 ihr Vorstand. Die Klägerin wirft dem Beklagten u.a. Pflichtverletzungen für entstandene Mehrkosten bei der Planung und Realisierung der Sanierung des Schlosses Eller vor. Vor dem LG und dem OLG erhielt die Klägerin Recht, der BGH sah dies anders und hat den Fall an das OLG zurückverwiesen (BGH  Urteil v. 10.07.2018 – II ZR 24/17). Der Streitwert liegt laut Festlegung des BGHs bei EUR 4,65 Millionen.

In seiner Begründung stellte der BGH klar, dass der Beklagte gemäß der Satzung der Klägerin vor Durchführung der mit Mehrkosten versehenden Sanierungsarbeiten den gesamten Aufsichtsrat um Zustimmung hätte bitten müssen. Dabei ersetze die Einwilligung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin (der damalige CDU-Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf) nicht die Zustimmung des Aufsichtsrats.

Die im Zusammenhang mit der Zustimmung nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG erforderliche, am Gesellschaftszweck orientierte Willensbildung des Aufsichtsrats erfolgt, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, durch ausdrücklichen Beschluss nach § 108 Abs. 1 AktG. Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden, weil dieser seinen Willen abweichend vom Aufsichtsrat bilden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2008 – II ZR 239/06, ZIP 2008, 1114 Rz. 11). Insofern könnte sich der Aufsichtsratsvorsitzende dann selber pflichtwidrig verhalten haben, wenn er nicht die Beschlussfassung des Gesamtgremiums herbeigeführt hat.

Erfolg hatte letztlich die Revision, da das OLG dem Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens versagt hatte, das dieser damit begründet hat, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.