Für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist die Herstellereigenschaft entscheidend. Der umfangreiche Herstellerbegriff ist in § 4 ProdHaftG geregelt. Das OLG Brandenburg hatte über die Herstellerhaftung einer Netzbetreiberin für Überspannungsschäden zu entscheiden. Es stellte fest, dass auch die Netzbetreiberin Herstellerin im Sinne des ProdHaftG sei, da erst sie den Strom auf eine Spannungsebene transformiere, mit der Verbraucher ihre Geräte nutzen können. Da auch Strom ein Produkt nach dem ProdHaftG sei und eine Überspannung einen Fehler darstelle, hafte die Netzbetreiberin für dadurch entstandene Schäden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2019  (6 U 26/18)