Verletzt ein Unternehmen mit seiner eigenen Bezeichnung oder mit seinem Werbe- und Internetauftritt ein fremdes Markenrecht, so ist davon auszugehen, dass diese Verletzung auch auf ein Verhalten seitens des Geschäftsführers zurückzuführen ist. Insofern ist bei derartigen Rechtsverletzungen nach einschlägigen Rechtsprechungen oft neben der Haftung der Gesellschaft selbst auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers anzunehmen.
so auch LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2015 (327 O 22/15), bzw. OLG Köln für das Urheberrecht, Urteil vom 05.12.2014 (6 U 57/14).

anders OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015 (I-20 U 26/15):
Ein Geschäftsführer haftet nicht per se für die Markenrechtsverletzung seines Unternehmens, da die Organstellung und allgemeine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb allein noch nicht die Verpflichtung begründen, Wettbewerbsverstöße seiner Gesellschaft gegenüber außenstehenden Dritten zu verhindern.