Die Stadtsparkasse hatte Schadenersatz in Höhe von EUR 22,5 Mio. von vier früheren Vorstandsmitgliedern, darunter Vorstandschef Karlheinz Merzig, gefordert. Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab.

2012 war Merzig gekündigt worden. Ihm wurden im Zusammenhang mit Krediten, insbesondere für den Sportbekleidungshändler „Sport Concept“ und das Stahlunternehmen SUJ, Verstöße gegen kaufmännische Sorgfaltspflichten vorgeworfen. Kreditlinien seien ausgeweitet, Umschuldungen vorgenommen, neue Kredite erteilt worden, obwohl Merzig und seine ebenfalls gekündigten Vorstandskollegen längst hätten wissen müssen, dass die Kreditnehmer insolvenzreif waren.

Doch schon bei der Klage Merzigs gegen seine fristlose Kündigung verlor die Sparkasse: Sie hatte eine Frist versäumt, die Kündigung erst über ein halbes Jahr nach Bekanntwerden der angeblichen Unregelmäßigkeiten ausgesprochen. Zudem äußerte das Oberlandesgericht erhebliche Zweifel am Kündigungsgrund. Nachdem zuvor das LG Duisburg (Az. 22 O 93/12) in erster Instanz gegen ihn und anschließend das OLG Düsseldorf für ihn entschieden hatte,  wehrte sich der Ex-Vorstandsvorsitzende Merzig nun erfolgreich vor dem BGH gegen seine fristlose Kündigung (Nichtzulassungs-beschwerde, Az. II ZR 60/15).

Obwohl das LG Duisburg bereits im Januar weitere Belege angemahnt hatte, blieb die Klägerin einen Nachweis des Schadens schuldig. Die Sparkasse hatte nur Auszüge eines Tagessaldenkontos vorgelegt. Die darin ausgewiesen Beträge – immer wieder waren auch Summen von den Schuldnern eingezahlt worden – ermöglichten keine Zuordnung, auf welche Vorstandsbeschlüsse welche Summen gezahlt und zurückgezahlt wurden. Die 1. Kammer für Handelssachen des LG wies die Forderungen nicht nur als unbegründet zurück, in weiten Teilen (das betrifft EUR 19,4 Mio.) sei die Klage sogar unzulässig.

Was den Rest der Klage anbetrifft, vermochte das Gericht auch hier keine Pflichtverletzung Merzigs oder seiner Kollegen zu erkennen. Es habe nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe gegeben, die Schuldner trotz angespannter finanzieller Lage weiter zu finanzieren. Bei der Entscheidung des damaligen Vorstandes habe dieser die Risiken abgewogen und seinen Ermessensspielraum genutzt. Ein bloßer Irrtum begründe noch keine Haftung eines Vorstands.

Offen ist, ob Rechtsmittel eingelegt wurden.

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