Nach dem im Februar 2018 von CDU/CSU und SPD präsentierten Koalitionsvertrag planen diese eine umfassende Reform des Sanktionsrechts für Unternehmen und Banken.
Dabei soll der Rahmen für Unternehmensgeldsanktionen (ab Zeile 5912 des Koalitionsvertrages) bei betriebsbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Mitarbeitern deutlich angehoben werden. Bislang lag es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob auch das betroffene Unternehmen verfolgt wird. Es soll zukünftig sichergestellt werden, dass bei Wirtschaftskriminalität grundsätzlich auch das betreffende Unternehmen verfolgt wird. Zudem sei die derzeit in § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWIG geregelte Bußgeldobergrenze von bis zu EUR 10 Mio. für kleinere Unternehmen zu hoch und für große Konzerne zu niedrig. Es soll daher sichergestellt werden, dass sich die Höhe der Geldsanktion künftig an der Wirtschaftskraft des Unternehmens orientiert. Bei Unternehmen mit mehr als EUR 100 Mio. Umsatz soll die Höchstgrenze bei 10% des Umsatzes liegen.
Warten wir erst einmal ab, ob der Koalitionsvertrag zustande kommt und wie dann hinterher der konkrete Gesetzesentwurf aussieht. Schon während der letzten Regierungsperiode wurde ein Referentenentwurf zur sog. Verbandstrafe, d.h. der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden, lebhaft diskutiert, aber letztlich nicht mehr umgesetzt.