Zwar muss der Hersteller Ersatzteile noch zwei Jahre nach Vertriebsende eines Produkts bereitstellen, um seinen Geschäftskunden entsprechende Teile zur Verfügung stellen zu können, die diese im Gewährleistungsfall wiederum ihren Kunden anbieten können. Der Hersteller und der Händler können zusätzlich vertragliche Vereinbarungen treffen, die darüber hinausgehen. Grundsätzlich besteht aber, so das OLG Frankfurt, keine Rechtsgrundlage, die den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet, Ersatzteile für die gesamte Lebensdauer eines Produkts bereitzuhalten. Regelmäßig bestehe zwischen dem Käufer und dem Hersteller oder Importeur eben kein Vertragsverhältnis, weder nach deutschen Recht noch nach EU-Verbraucherrecht. Der Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Händler entfalte weder Schutzwirkung für den Verbraucher, noch stelle er einen Vertrag zugunsten des Verbrauchers dar, weil die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein gesetzliches Schuldverhältnis lasse sich auch nicht grundsätzlich aus einer Vertrauensbeziehung oder aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ableiten. Eine Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzteilen über die gesamte Lebensdauer eines Produkts gegenüber einem Hersteller kann sich höchstens aus einer Garantieübernahme ergeben, die vorliegend aber nicht vorgetragen wurde.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.02.2019 (13 U 186/17)