Der Oberste Gerichtshof (OGH 3.8.2021, 8 ObA 109/20t) sieht keine Haftung des Ex-Chefs bei Fake President Fall.
Der OGH hat die Schadenersatzklage des österreichischen Flugzeugzulieferers FACC gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Walter Stephan abgewiesen. Mitarbeiter des Unternehmens waren Anfang 2016 von Dritten auf die sog. „Chef-Masche“ hereingefallen, bei dem das Unternehehmen einen Schaden von EUR 43 Mio. erlitt. Betrüger hatten sich gegenüber der Buchhaltung des Unternehmens als Firmenchefs ausgegeben und in mehr als 92 „streng vertraulichen“ Mails die Überweisung von EUR 54 Mio.  auf ausländische Konten gefordert. Die Buchhaltung kam der vermeintlichen Weisung des Vorstands nach. Ein großer Teil des Geldes konnte nicht mehr zurückgeholt werden. Das Unternehmen klagte daraufhin gegen den Ex-Chef und begründete die Klage damit, kein ausreichendes Kontroll- und Sicherheitssystem eingerichtet zu haben. Entgegen der Vorgabe eines Vieraugenprinzips wurden die Telebanking-Überweisungen alleine von der Gruppenleiterin der Finanzbuchhaltung durchgeführt. Sie hatte damit die Möglichkeit, ohne Rücksprache Überweisungen durchzuführen. Die Geschäftsführung wusste davon allerdings nichts.

Der OGH stellte keine Pflichtverletzung und damit auch keine Haftung des Ex-Chefs fest.

Siehe auch zu Fake President-Fraud (link)