Im zugrundeliegenden Fall kann ein Kapitalanleger von der Haftpflichtversicherung eines Wirtschaftsprüfers keine Leistungen verlangen, da nach § 4 Nr. 5 AVB-RSW der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung greift. Nach dem Emissionsprospekt der zwischenzeitlich insolventen GbR war vorgesehen, dass der versicherte Wirtschaftprüfer die Kontrolle über die zweckgerichtete Verwendung der Einlagen übernimmt. Die entscheidene Pflichtwidrigkeit lag vorliegend darin begründet, dass der Wirtschaftsprüfer die ordnungsgemäße Einrichtung eines Sonderkontos unterlassen und die über dieses Konto getroffenen Verfügungen im Bewußtsein der Pflichtwidirigkeit getroffen hatte. Der Kläger zielte mit seiner Berufung darauf ab, dass in Bezug auf den geltendgemachten Schaden nicht auf die skizzierte (wissentliche) Pflichtverletzung abzustellen sei, sondern auf eine weitere Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers, nämlich eine (nicht wissentliche) Aufklärungspflicht gegenüber intressierten Anlegern. Das OLG stellt fest, dass die Pflichtverletzungen zwar für sich verschieden sind, aber im Hinblick auf die dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfene Wissentlichkeit nicht getrennt von einder gesehen werden können. In einer solchen Betrachtung liegt eine lebensfremde Aufspaltung der Bewußtseinslage des Versicherungsnehmers.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.03.2014 (3 U 233/12)