Verletzt der Vorstand einer Stiftung seine Pflichten und wird deswegen von der Stiftung auf Schadenseratz in Anspruch genommen, so kann er nicht einwenden, dass das Kuratorium- und Aufsichtsorgan ein Mitverschulden treffe.

Der Grundsatz, dass sich ein Organmitglied nicht haftungsmindernd auf das Mitverschulden eines anderen berufen darf, gilt nicht nur im Verhältnis zwischen zwei Organen (z.B. Geschäftführung und Aufsichtsrat), sondern auch innerhalb eines Kollegialorgans. So kann ein in Anspruch genommenes Organmitglied nicht haftungsmildernd einwenden, die übrigen Mitgliedes z.B. des Vorstands treffe ebenfalls ein gleichwertiges bzw. sogar „größeres“ Mitverschulden.

BGH, Urteil vom 20.11.2014 (III ZR 509/13, BeckRS 2014, 22751)