Ändert sich im Zuge der Fake President Schadenfälle gerade die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum innerbetrieblichen Schadenausgleich?
Das ArbG Chemnitz kam in seinem Urteil zu einer vollen Haftung der Arbeitnehmerin (EUR 420.000) und verneinte hierbei insbesondere das Eingreifen der Haftungsprivilegierung bei Fake President Frauds (auch CEO-Fraud oder Chef-Masche genannt). Das Gericht stütze sich zum einen darauf, dass die Zahlungsanweisung der Arbeitnehmerin nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Zum anderen habe sie besonders grob fahrlässig gehandelt („gröbste Fahrlässigkeit″).
ArbG Chemnitz, Urteil v. 4.10.2016 (13 Ca 895/16)
Nachtrag:
Anders als das ArbG Chemnitz angenommen habe, sei das Verhalten der Finanzdirektorin nach Ansicht der Berufungsinstanz (Sächsische LAG (Az.: 3 Sa 556/16)) nicht darauf gerichtet gewesen, alleine private Interessen des vermeintlichen CEO zu befriedigen. Zudem sei entscheidend, dass die Finanzdirektorin geglaubt habe, im betrieblichen Interesse handeln zu müssen. Das LAG hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und legte der Arbeitnehmerin eine Haftung in Höhe von EUR 150.000,00 auf.
Zutreffend sah auch das LAG in dem Verhalten der Finanzdirektorin eine erhebliche Pflichtverletzung. Die Finanzdirektorin habe sich im Rahmen der Überweisungen über interne Befugnisgrenzen hinweggesetzt und hierarchisch nachgeordnete Arbeitnehmer daran gehindert, die Sicherungsmaßnahmen einzuhalten. Der Arbeitnehmerin musste aber auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers in Form eines Organisationsverschuldens zugute gehalten werden.
Weiterer Nachtrag:
Das Verfahren endete vor dem BAG in einem nicht veröffentlichten Vergleich.