Der vorliegende Fall betrifft die Haftung des Versicherungsmaklers und seine Rolle als Erfüllungsgehilfe des Versicherers. Über die nachteilige Änderung von Versicherungsbedingungen wurde der Versicherungsnehmer weder vom Makler noch vom Versicherer hinreichend aufgeklärt.

Grundsätzlich ist der Versicherungsmakler nach der sog. Sachwalter-Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.05.1985, IVa ZR 190/83) im Lager des Versicherungsnehmers zu sehen. Ihn trifft als treuhänderähnlicher Sachwalter die Pflicht die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Vorrangiges Interesse des Versicherungsnehmers ist aber für das zu versichernde Risiko Versicherungsschutz zu erlangen. Die Besorgung eben jenes Versicherungsschutzes ist auch die Haupttätigkeitsverpflichtung des Versicherungsmaklers. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen-und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss.

Nach Auffassung des LG Hamburg (Urteil vom 20. Mai 2020, 314 O 109/18) agiert der Versicherungsmakler ausnahmsweise nicht im Lager des Versicherungsnehmers, sondern agiert als Erfüllungsgehilfe der Versicherung, wenn die Umstellung auf einen neuen Vertrag und damit auf die neuen Versicherungsbedingungen vom Versicherer ausgehen. Trotz § 6 Abs. 6 VVG trifft die Versicherung eine eigene Hinweispflicht, wenn sie sich für die Erfüllung ihrer Interessen (hier Umstellung der Versicherungsbedingungen) und der damit einhergehenden Pflichten, auch über die Nachteile beziehungsweise Verschlechterung zu informieren, der Hilfe eines Versicherungsmaklers bedient. In diesem Sonderfall hatte der Versicherer hatte den Versicherungsmakler zur Durchsetzung seiner Interessen und Bedingungen instrumentalisiert und mit Nachfragen unter Druck gesetzt. Deswegen muss sich der Versicherer das Verhalten des Versicherungsmaklers zurechnen lassen, was wiederum dessen Haftung begründet.