„Ist ein Geschäftsführer aufgrund interner Aufgabenverteilung nicht für den Abschluss von „Kaufverträgen“ zuständig, lässt dies seine Verantwortlichkeit hierfür dann nicht entfallen, wenn diese Tätigkeit Teil des Geschäftsmodells der Gesellschaft ist.“ (Leitsatz)

Das Urteil begründete das OLG Frankfurt/Main wie folgt: Die anderweitige Ressortverteilung habe den Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortlichkeit entbunden, da sämtliche Geschäftsführer grundsätzlich im Ganzen für die Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich sind. Er muss sich vergewissern, ob die in den anderen Ressorts betriebenen Geschäftsmodelle zulässig sind (hier: fehlende KWG-Zulassung bei Ankauf von Lebensversicherungen).

Eine Haftung nach § 43 Abs. 1 GmbHG basierend auf dem Haftungsmaßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entfällt nur dann, wenn der Geschäftsführer substantiiert darlegen kann, dass er dieser Pflicht nachgekommen ist. Der hier vorgebrachte Einwand, er habe „vor Aufnahme  des Geschäftsmodells“ bei einer Anwaltskanzlei umfassenden Rechtsrat eingeholt, ist zwar grundsätzlich rechtserheblich, konnte aber nicht hinreichend belegt werden.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2016 (Az. U 64/16)