Der BGH hat seine Auffassung bestätigt, wonach die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers nicht dadurch entfalle, dass ihm – als sog. „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Es trifft nicht zu, dass er in diesem Fall nur mit dem sich aus der Bestellung ergebenden Rechtsschein ausgestattet wäre. Denn der Geschäftsführer, der formal wirksam bestellt ist, hat von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten. Dementsprechend knüpft § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortlichkeit an die Organstellung, nicht – auch – an das regelmäßig zugleich bestehende dienstvertragliche Anstellungsverhältnis. Dies gelte auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftrete, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02; BGH, Urteil vom 22.09.1982 – 3 StR 287/82).

Ebenso wenig ist dem „Strohmann“-Geschäftsführer die gebotene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen tatsächlich unmöglich. Stehen die tatsächlichen Verhältnisse hinter seinen rechtlichen Befugnissen zurück, so kann und muss der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, anderenfalls er gehalten ist, sein Amt niederzulegen.

BGH, Beschluss vom 13.10.2016 (Az. 3 StR 352/16)