Im Fall Greensill drohen den Beamten, die dort Geld für ihre Kommunen angelegt haben, Regressansprüche seitens des Dienstherrn. Mittlerweile sind auch sie Staatanwaltschaften aktiv geworden (s. Update v. 20.05.2021 unten).
Nach und nach werden neue Namen der betroffenen Kommunen bekannt. So hat Monheim EUR 38 Mio. investiert. Hohe Verluste drohen auch Osnabrück (EUR 14 Mio.), Eschborn (EUR 35 Mio.), Schwalbach (EUR 19 Mio.), Mitteldithmarschen (EUR 17 Mio.) oder Weissach (EUR 16 Mio.). Insgesamt sind schon mehr als 20 entsprechende Investments öffentlich-rechtlicher Träger bekannt geworden.
Seit 2017 sind Anlagen von Kommunen bei Privatbanken nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. In aller Regel haben sich Städte und Gemeinden in ihren Anlageverordnungen deshalb dazu verpflichtet, ihre Guthaben risikolos anzulegen. Der Fall Greensill zeigt allerdings, dass dagegen in manchen Fällen verstoßen wurde.
Im Fall Monheim darf nach der vom Rat beschlossenen Anlagenrichtlinie die Stadtverwaltung nur bei solchen Banken Geld anlegen, die einlagengesichert sind. Um bei eingehenden Zahlungen, die nicht sofort benötigt werden, Negativzinsen zu vermeiden, habe die Stadt versucht, Geld gut anzulegen. Bei Greensill hat Monheim im Juli 2020 EUR 5 Mio. auf ein Jahr angelegt, im Dezember 2020 waren es zweimal EUR 10 Mio. mit Laufzeiten von einem halben und einem ganzen Jahr sowie weitere EUR 10 Mio. für drei Monate und letztlich EUR 3 Mio. auf zwei Jahre im Januar 2021. Die insgesamt EUR 38 Mio. sind vermutlich für die Kommune verloren.
Der Bundesverband deutscher Banken hatte bereits 2017 deutlich darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Oktober 2017 unter anderem Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung unterliegen.
Nach § 48 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die erste typische Vorstufe für derartige Regressansprüche ist im Fall Monheim bereits eingeleitet worden. Gegen den Bürgermeister der Stadt Monheim, Daniel Zimmermann, wurde Strafanzeige wegen Untreue bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gestellt. Jetzt wird geprüft, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Wenn ja, würde die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen. Die Ergebnisse werden sicherlich dann bei Schadensersatzansprüchen im Zivilverfahren berücksichtigt.
Zwar muss der Dienstherr aus seiner Fürsorgepflicht seinem betroffenen Beamten auch bei der Abwehr von solchen Ansprüchen im gewissen Rahmen unterstützen. Nichts desto trotz bleibt ein erhebliches finanzielles Risiko für den Betroffenen hinsichtlich seiner Rechtskosten und natürlich im Falle einer Verpflichtung zum Schadenausgleich. Die Existenzbedrohung kann durch entsprechende Versicherungen, wie z.B. die D&O-Versicherung, aufgefangen werden – solange kein Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt wird.
Update 20.05.2021:
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt gegen den Bürgermeister der Stadt Schwalbach am Taunus, Alexander Immisch, wegen des Verdachts auf Untreue in Zusammenhang mit Festgeldern, die die Stadt bei der Greensill Bank angelegt hatte.
Wenn die Kommune jetzt eine Strafrechtsschutzversicherung für seine Amtsträger abgeschlossen hat und sich im Versicherungsvertrag bei Vermögensschäden ein Widerspruchsrecht hat geben lassen, kann man nur hoffen, dass die Gemeinde es nicht ausübt. Zu der Misere mit derartigen Gestaltungsrechten s.a. Artikel in der VersicherungsPraxis 5/2021, ab Seite 26: „Überraschend ohne Versicherungsschutz: Zustimmungs- und Widerspruchsrecht für die Versicherungsnehmerin in der Industriestrafrechtsschutzversicherung zulasten der versicherten Person“