Der Bundestag hat am 26.01.2017 in 2. und 3. Lesung das „Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht“ (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) beraten und beschlossen (BT-Drs. 18/10605).

Mit dem Gesetzentwurf reagiert das Bundesgesundheitsministerium auf mehrere skandalträchtige Alleingänge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und setzt auf erweiterte Durchgriffsrechte in der gesundheitlichen Selbstverwaltung. Die Novelle beinhaltet Vorgaben für die Haushalts- und Vermögensverwaltung, die internen Transparenzpflichten sowie Kontrollmechanismen.

Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen sichergestellt werden:

• Stärkung der Einsichts- und Prüfrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane,
• Vorgaben zu Informations-, Berichts- und Dokumentationspflichten über die Beratungen in Ausschüssen der Selbstverwaltungsorgane,
• Präzisierung der Berichtspflichten des Vorstands,
• Verbesserung der Kontrolle der Beratertätigkeiten der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Regelungen zur Abberufungsmöglichkeiten der oder des (stellvertretenden) Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane,
• Erweiterung des Vorstandes bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf ein drittes versorgungsbereichsunabhängiges Vorstandsmitglied sowie
Möglichkeit der Aufsicht eine „Person für besondere Angelegenheiten einzusetzen“ (aufsichtsrechtliches Instrument unterhalb der Eingriffsschwelle für die Einsetzung eines Staatskommissars).