„Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 18.05.2006 (12 O 484/05) zur Haftung eines Geschäftsführers einer kommunalen (Stadtwerke-) GmbH Stellung genommen. Unterlässt der Geschäftsführer einer GmbH eine öffentliche VOB/A-Ausschreibung, obwohl eine solche aufgrund einer Subventionsbewilligung zwingend hätte zugrunde gelegt werden müssen, so haftet er der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den aus seiner Obliegenheitsverletzung folgenden Schaden. Dieser setzte sich vorliegend aus der mit dem Rückforderungsbescheid zurückgeforderten Summe und den festgesetzten Zinsen (insgesamt über 80 000 Euro) zusammen….“

24.10.2007, StGB NRW-Mitteilung 649/2007