Der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig hob ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2014 auf. Die sechs früheren Vorstände der Landesbank, darunter auch die ehemaligen Vorstandschefs Hans Berger und Dirk Jens Nonnenmacher, müssen sich damit erneut wegen Untreue und in zwei Fällen auch Bilanzfälschung verantworten. Der Fall muss neu aufgerollt werden und wird dafür an eine andere Strafkammer an das LG zurücküberwiesen.

Die Vorstände hatten im Dezember 2007 im Umlaufverfahren einem Paket mit spekulativen und volatilen Kreditausfall-Geschäften zugestimmt. Damit sollte die Eigenkapitalquote verbessert und die Bilanz optisch aufgebessert werden. Doch das Geschäft brachte einen Millionenschaden ein. Der Vorwurf der Anklage: Die Vorstände hatten sich nicht ausreichend über die Transaktion informiert und das Geschäft nicht pflichtgemäß geprüft.

Die Vorinstanz hatte zwar eine Pflichtwidrigkeit der Vorstände bejaht, diese aber nicht als gravierend genug für eine Verurteilung eingestuft. Das sah der BGH anders. In den Vorlagen für die Vorstände zu dem Geschäft seien mehrere Passagen, „wenn ich das als Fachmann lese, müssen die Alarmglocken läuten“, begründete der Vorsitzende Richter Günther Sander. Das sei in der Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt worden.

BGH, Urteil vom 12.10.2016 (Az. 5 StR 134/15)