Vier Ex-Vorstände des Bonner Immobilienkonzerns IVG brauchen ihrem früheren Arbeitgeber keine EUR 13,5 Millionen Schadenersatz zahlen. Im Fokus der Entscheidung des LG Bonn stand der Kauf des Gherkin-Towers, einem Londoner Hochhaus. Der Kauf war vom Aufsichtsrat genehmigt worden. Allerdings hatte der Vorstand später die Struktur der Finanzierung geändert.

Die Bonner Richter konnten kein pflichtwidriges Verhalten der Ex-Manager erkennen und wiesen die Klage in vollem Umfang ab. Im Sinne der Geschäftsordnung war der Aufsichtsrat nach Meinung des Gerichts ausreichend informiert und hätte keine zusätzliche Zustimmung geben müssen. Nach Ansicht des LG Bonn muss der Vorstand einer Aktiengesellschaft auch nur dann die erneute Zustimmung des Aufsichtsrats einholen muss, wenn er nachträglich, also nach der ursprünglichen Genehmigung des Aufsichtsrates, noch erhebliche inhaltliche Veränderungen im Vergleich zu dem Aufsichtsratsbeschluss vornimmt. Die von den Ex-Vorständen durchgeführte Veränderung (Darlehen statt Beteiligung und Erhöhung der Summe um sieben Millionen britische Pfund) keine erhebliche Veränderung im Vergleich zu der Aufsichtsratsgenehmigung darstellt.
Das Urteil des LG Bonn (Az. 14 O 88/14) ist noch nicht rechtskräftig.