Der EuGH hat zu der Frage Stellung genommen, in welchem Staat Schadenersatzansprüche bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geltend zu machen sind.
Danach ist für Schadenersatzansprüche gegen den weisungsabhängigen Geschäftsführer dessen Wohnsitzstaat, für Schadenersatzansprüche gegen den nicht weisungsabhängigen Geschäftsführer der Staat, in dem die Leistungen zu erbringen sind, zuständig. Auf den Ort der unerlaubten Handlung ist nur abzustellen, wenn das Verhalten nicht als Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten angesehen werden kann.

EuGH, Urteil vom 10.09.2015 (C-47/14)