Die Kostenübernahme für ein traditionelles Entenessen des Landrats durch die Kreissparkasse Miesbach verletzt nicht die Vermögensbetreuungspflicht ihres Vorstandsvorsitzenden. So entschied der BGH am 18.05.2021 (Az.: 1 StR 144/20).

Ca. EUR 30.000 für die private Geburtstagsfeier eines Verwaltungsratsmitglieds, über EUR 13.500 für den Schießstand eines Tiroler Jagdverbands sowie Reisen der Angeklagten samt Ehefrauen und anderen Verwaltungsratsmitgliedern mit Übernachtungen in Fünf-Sterne-Hotels für mehr als EUR 70.000: Die sogenannte Miesbacher Sparkassenaffäre muss in die nächste Runde. Der
BGH bestätigte zwar die Urteile wegen Untreue in mehreren Fällen weitgehend. In einzelnen Punkten änderten die Karlsruher Richter aber die Entscheidung des Landgerichts München II ab. Hier muss nun nochmals verhandelt werden (Az.: 1 StR 144/20).
Im Fokus stand insbesondere die strafrechtliche Bewertung eines jährlich stattfindenden politischen Entenessens durch den Landrat. Die Kosten für das aus einer seit 1978 bestehenden Tradition übernahm die Kreissparkasse Miesbach.
Der BGH stellt zunächst fest, dass für ein Vorstandsmitglied einer Sparkasse, die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung gelten; hierbei stünden dem Vorstand grds. ein Ermessenspielraum zu. Dies gelte auch für den Bereich der Unternehmensspenden. Ob der Vorstand durch eine Spende seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, sei innerhalb einer Gesamtschau zu bestimmen. Dabei seien folgende Gesichtspunkte einzubeziehen: fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie sachwidrige Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen. Dies gälte für Sparkassen in gleichem Maße wie normale Wirtschaftsunternehmen.
Daneben hätten Sparkassenvorstände als ʺöffentliche Behördenʺ bei der Führung des ʺKommunalunternehmensʺ aber auch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten, der die bestmögliche Nutzung öffentlicher Ressourcen sicherstellt. Das Sparsamkeitsgebot verhindere allerdings im Ergebnis nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar seien.
An diesen Grundsätzen gemessen verwirkliche die Kostenübernahme für das Entenessen nicht den Untreuetatbestand des § 266 StGB.