Aufgrund der Gefahr durch den Coronavirus wurden und werden noch zur Zeit viele Veranstaltungen in Deutschland abgesagt. Damit erfährt die Eventversicherung wieder eine neue Aufmerksamkeit, leider auch aus versicherungsrechtlicher Perspektive. Zwar sind in einer Veranstaltungsausfallversicherung Pandemierisiken vielfach explizit ausgeschlossen. Sie konnten aber bei wenigen Anbietern per Klausel wieder eingeschlossen werden. Derzeit haben sich Versicherer hier zurückgezogen und bieten diesen Baustein nicht mehr an.
Leider ist die Tendenz erkennbar, dass einige Versicherer in bestehenden Verträgen oder noch verbindlichen Angeboten, die keinen expliziten Ausschluss im Versicherungsvertrag vorsehen, das Risiko durch den Coronavirus mit dem Argument einer angeblichen Gefahrerhöhung ausschließen wollen. Es bestehen Zweifel, ob Versicherer sich hierbei juristisch erfolgreich durchsetzen werden. Auch Schreiben, die Schäden aufgrund des Coronavirus jetzt ausschließen zu wollen, kommen vielfach zu spät. Der Ausbruch in China war schon seit Anfang Januar allgemein bekannt.
Vielfach sehen Veranstaltungsausfallversicherungen auch Mehrfachmaximierungen vor, d.h. der Versicherer stellt die Versicherungssumme für mehrere Versicherungsfälle in einer Versicherungsperiode mehrfach zur Verfügung. Hier stellt sich dann die Frage, ob – sollte ein Veranstalter mehrere Veranstaltungen aufgrund des Coronavirus absagen müssen – es sich dabei um einen Versicherungsfall oder mehrere handelt und ob eine Zuordnung anhand einer Serienschadenklausel (sofern in den AVB vorhanden) in den Versicherungsbedingungen erfolgt. Ferner könnte auch hier möglicherweise von Seiten der Versicherer das Argument einer Gefahrerhöhung vorgebracht werden. Oder aber der Versicherer könnte den Versicherungsschutz mit dem Verweis auf § 313 BGB und einem Wegfall der Geschäftsgrundlage verneinen, da sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Hiergegen spricht aber zunächst die Tatsache, dass dem Versicherer alleine durch sein eigenes Angebot einer Mehrfachmaximierung bewusst war, dass er bei verschiedenen, abgesagten Veranstaltungen auch ggfs. mehrfach die Versicherungssumme zur Verfügung stellen muss. Entsprechend hat er dieses Risiko auch in der kalkulierten Versicherungsprämie berücksichtigt. Entscheidend kommt es dabei auf den genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen und die Beantwortung der Frage an, wie ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer die Bedingungen verstehen konnte.