In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter die für den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung (Versicherungsfall: claims-made) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Abstimmung mit dem Geschäftsführer nach § 103 InsO gekündigt. Nach den Versicherungsbedingungen bestand danach kein Deckungsschutz mehr, da keine Nachmeldefrist vereinbart war. Die in Rede stehende Klausel ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nach § 307 BGB unwirksam, wenn nicht zumindest eine Nachhaftungszeit vereinbart ist. Das Gericht folgte hier den Entscheidungen des OLG München (Urteil vom 08.05.2009) und OLG Frankfurt (Urteil vom 05.12.2012), welche ebenfalls ein Verstoß gegen § 307 BGB sahen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2015 (11 U 313/13)