Haftung von Vorständen bayerischer Sparkassen gegenüber der Sparkasse ist durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (BaySpkG) geprägt und damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

„Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.1980 (II ZR 182/79) unter Anwendung des Sparkassengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2.07.1975 entschieden hat, der Widerruf der Bestellung zum Mitglied und Vorsitzenden des...